interne Verweise§ 24 GeolDG Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten ... einer anderen Behörde als der zuständigen Behörde oder einer Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach ... die eine andere Behörde als die zuständige Behörde oder eine Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Ablauf der Übermittlungsfrist nach ...
§ 31 GeolDG Schutz öffentlicher Belange ... trifft die zuständige Behörde im Benehmen mit derjenigen Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 , deren Aufgabenbereich durch die geologischen Daten nach den Sätzen 1 und 2 betroffen ...
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