Artikel 10 - Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (5. StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 KonsVerCHEV § 9, § 13, § 17

Die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 1 und 3 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

2.
In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Arbeitgeber" durch das Wort „Arbeitnehmer" ersetzt.

3.
In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Ansässigkeitsbescheinigung" das Wort „weitere" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 10 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 5. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 5. StRVÄndV Inkrafttreten
... der nachfolgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2020 in ...


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