Das
Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch
Artikel 325 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2020
- 1.
- Nach § 6a Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 17 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 19 wird angefügt:
- „19.
- zur Überprüfung und Ergänzung der Angaben in Anträgen und Verwendungsnachweisen zu einer Förderung hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen über die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus)."
- 3.
- In § 36 wird nach Absatz 2i folgender Absatz 2j eingefügt:
„(2j) Die Übermittlung nach
§ 35 Absatz 1 Nummer 19 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen."
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1653