Dem
§ 6 Absatz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
-
„(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit
- 1.
- die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder
- 2.
- diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt."
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704