§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom
12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch
Artikel 143 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Wörter „bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge" werden durch ein Komma und die Wörter „wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden" ersetzt.
- 2.
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für diese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten."
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603