Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung (2. KmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540 (Nr. 32); Geltung ab 01.07.2021
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Eingangsformel



Es verordnen

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das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, und auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 62 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, sowie

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das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit auf Grund des § 62 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374):



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