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§ 6 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiZÄPrOAbwV)

Artikel 1 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Geltung ab 04.07.2020; FNA: 2126-13-16 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 6 Unterrichtsveranstaltungen vor der zahnärztlichen Prüfung



(1) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Vorlesungen können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(2) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten praktischen Übungen können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(3) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Kurse können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(4) Der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Polikliniken und Kliniken kann durch digitale Lehrformate begleitet werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

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