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Abschnitt 4 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiZÄPrOAbwV)

Artikel 1 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Geltung ab 04.07.2020; FNA: 2126-13-16 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 4 Zahnärztliche Prüfung

§ 6 Unterrichtsveranstaltungen vor der zahnärztlichen Prüfung



(1) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Vorlesungen können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(2) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten praktischen Übungen können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(3) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Kurse können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(4) Der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Polikliniken und Kliniken kann durch digitale Lehrformate begleitet werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.


§ 7 Abweichende Regelungen zur Durchführung der zahnärztlichen Prüfung



(1) Abweichend von § 39 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 39 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.

(2) Abweichend von § 44 der Approbationsordnung für Zahnärzte, § 45 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte, § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und von § 48 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte können die Prüfung für Innere Medizin, die Prüfung über die Haut- und Geschlechtskrankheiten, die Prüfung in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie die Prüfung im ersten und zweiten Teil der Prüfung in der Chirurgie auch an Simulationspatienten, Simulatoren, am Phantom oder an einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(3) Abweichend von § 49 Satz 4 Nummer 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde in den Fächern Kariologie und Endodontologie auch am Phantom durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(4) Abweichend von § 49 Satz 5 und 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte können alle Teile der Prüfung in der Zahnerhaltungskunde von demselben Prüfer durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.