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Abschnitt 2 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiZÄPrOAbwV)

Artikel 1 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Geltung ab 04.07.2020; FNA: 2126-13-16 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 2 Naturwissenschaftliche Vorprüfung

§ 2 Unterrichtsveranstaltungen vor der naturwissenschaftlichen Vorprüfung



(1) Die in § 19 Absatz 3 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Vorlesungen können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(2) Die in § 19 Absatz 3 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Praktika können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.


§ 3 Abweichende Regelungen zur Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung



Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Vorsitzender) zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 21 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.