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§ 3 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiApoPrOAbwV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Geltung ab 04.07.2020, abweichend § 3 ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-17 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Famulatur


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Famulatur kann abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker auch in Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorübergehend eingestellt hat.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 4 der Approbationsordnung für Apotheker ist die Ableistung der Famulatur in Abschnitten von weniger als vier Wochen zulässig, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

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Zitierungen von § 3 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EpiApoPrOAbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EpiApoPrOAbwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EpiApoPrOAbwV Übergangsregelung
... die Famulatur oder die praktische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Artikel 4 EpiPrOAbwV Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) In Artikel 2 tritt § 3 mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in ...


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