Artikel 2 - Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiPrOAbwV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1; Geltung ab 04.07.2020, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 2 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2020 EpiApoPrOAbwV

(gesamter Text siehe Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite)

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EpiPrOAbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EpiPrOAbwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 EpiPrOAbwV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) In Artikel 2 tritt § 3 mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in ...


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