(1) Die Entscheidung nach §
2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach §
4 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teilnehmen will.
(2a)
1Die Meldung nach §
5a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
2Sie fordert die Informationen nach §
5b Satz 1 an.
3Die Informationen nach §
5b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Logopäden ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
4Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß §
5c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
5Die Bescheinigungen nach §
5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Logopäden ausübt.
(3) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.