Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 6 - COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)

Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Geltung ab 17.07.2020 bis 30.06.2022; FNA: 303-23 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
| |

§ 6 Bundesnotarkammer



(1) Beschlüsse des Präsidiums der Bundesnotarkammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder damit einverstanden ist.

(2) 1Die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung damit einverstanden ist. 2§ 85 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Vertreterversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt wird. 3Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 4Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden. 5§ 86 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung gilt mit der Maßgabe, dass die einfache Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 COV19FKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 COV19FKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COV19FKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 COV19FKG Geltungszeitraum (vom 12.12.2021)
... § 3 ist nur auf Beschlussfassungen, Wahlen sowie Haupt- und Satzungsversammlungen, § 6 ist nur auf Beschlussfassungen und Vertreterversammlungen, die §§ 7 und 8 sind nur auf ...
§ 12 COV19FKG Verordnungsermächtigung
... der Finanzen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 bis längstens zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

COVID-19-Kammer-Funktionsfähigkeit-Verlängerungsverordnung (COV19KFVV)
V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2930
§ 1 COV19KFVV Verlängerung von Maßnahmen
... Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern ...