Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 7 - COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)

Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Geltung ab 17.07.2020 bis 30.06.2022; FNA: 303-23 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
| |

§ 7 Kassen



(1) Der Verwaltungsrat der Notarkasse und der Verwaltungsrat der Ländernotarkasse können Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen, wenn die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder damit einverstanden ist.

(2) Für die Wahl des Präsidenten der Notarkasse und die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Kassen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.

Anzeige


 

Zitierungen von § 7 COV19FKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 COV19FKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COV19FKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 COV19FKG Geltungszeitraum (vom 12.12.2021)
... und Satzungsversammlungen, § 6 ist nur auf Beschlussfassungen und Vertreterversammlungen, die §§ 7 und 8 sind nur auf Beschlussfassungen und Wahlen und § 10 ist nur auf Beschlussfassungen ...
§ 12 COV19FKG Verordnungsermächtigung
... der Finanzen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 bis längstens zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

COVID-19-Kammer-Funktionsfähigkeit-Verlängerungsverordnung (COV19KFVV)
V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2930
§ 1 COV19KFVV Verlängerung von Maßnahmen
... Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern ...