Das
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch
Artikel 340 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 45 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „113.100 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „128.821 Rechnungseinheiten" ersetzt.
- 2.
- In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4.694 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „5.346 Rechnungseinheiten" ersetzt.
- 3.
- In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.131 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „1.288 Rechnungseinheiten" ersetzt.
- 4.
- In § 57a Absatz 3 wird die Angabe „Gebühr 1222" durch die Angabe „Gebühr 1224" ersetzt.
- 5.
- Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766