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Änderung § 3 BtMBinHV vom 01.01.2023

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§ 3 BtMBinHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 3 BtMBinHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Die Empfangsbestätigung und der Lieferschein sind dem Erwerber zusammen mit den Betäubungsmitteln als Schriftstücke oder elektronische Dokumente zu übersenden.

(Text alte Fassung)

(2) Zur Meldung der Abgabe nach § 12 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes ist dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Abgabemeldung binnen einer Woche nach der Abgabe zu übersenden.

(Text neue Fassung)

(2) Zur Meldung der Abgabe nach § 12 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes ist dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Abgabemeldung binnen einer Woche nach der Abgabe als elektronisches Dokument zu übersenden.

(3) Das Lieferscheindoppel ist vorbehaltlich der Vorschrift des § 4 Abs. 2 bis zum Eingang der Empfangsbestätigung aufzubewahren.



(heute geltende Fassung) 

 
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