Die
Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 7a des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die personelle Ausstattung für die Erbringung der jeweiligen Leistungen."
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Kommt das Krankenhaus seiner Übermittlungspflicht nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, übermitteln die anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 Satz 1 die Daten nach Absatz 1 Satz 2 auf dessen Anforderung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus."
- 2.
- In § 7 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Absatz 4" durch die Angabe „§ 8 Absatz 3" ersetzt.