Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des
§ 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der durch
Artikel 67 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Die
Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln
(Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RhmV)".
- 2.
- Nach § 1 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgenommen sind die Stoffe Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin."
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit können den Wortlaut der Rückstandshöchstmengen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2020.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner