Die
Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird in Zeile „Allgemeine Schutzmaßnahmen" die Angabe „2 bis 3a" durch die Angabe „2 bis 3b" ersetzt.
- b)
- In Abschnitt 6 wird die Angabe „25a bis 26" durch die Angabe „25a und 25b" ersetzt.
- 2.
- § 14d Absatz 2c Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben."
V. v. 06.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.04.2021 BGBl. I S. 764