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§ 10a - Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin (StrWAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.2002 BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2007 BGBl. I S. 672
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-293 Berufliche Bildung
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§ 10a Weitere Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 10a Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.05.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
vom 04.05.2007 BGBl. I S. 672

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10a Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a StrWAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrWAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
V. v. 04.05.2007 BGBl. I S. 672
Artikel 1 1. StrWAusbVÄndV
... Einrichtungen handhaben und warten kann." 2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Weitere Übergangsregelung Auf ... 2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Weitere Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum ...