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Änderung § 10a Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 15.05.2007

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§ 10a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2007 geltenden Fassung
§ 10a n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.05.2007 BGBl. I S. 672
 

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§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Weitere Übergangsregelung


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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.