§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
V. v. 04.05.2007 BGBl. I S. 672
Artikel 1 1. StrWAusbVÄndV ... Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten kann." 2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: § 10a Weitere ...
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