Änderung § 11 Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz vom 13.12.2006

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2006 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10


(Text neue Fassung)

§ 11


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Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.




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