§ 2b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2011 geltenden Fassung | § 2b n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 557 |
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(Text alte Fassung) § 2b (neu) | (Text neue Fassung)§ 2b |
(1) Für die Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach § 4b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr von 4.250 bis 17.000 Euro erhoben. (2) Hat die Genehmigung einen außergewöhnlich hohen Aufwand gefordert, gilt § 2 Absatz 4 entsprechend. |