§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.12.2006 BGBl. I S. 2807 |
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(Text alte Fassung) § 11 | (Text neue Fassung) |
(1) (Inkrafttreten) (2) Die Kostenverordnung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor deren Inkrafttreten Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 6, 7 oder 8 vorgenommen worden sind, und die Kostenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten wurde. |