Änderung Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz vom 13.12.2006

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2006 BGBl. I S. 2807
 

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§ 11


(Text neue Fassung)


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(1) (Inkrafttreten)

(2) Die Kostenverordnung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor deren Inkrafttreten Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 6, 7 oder 8 vorgenommen worden sind, und die Kostenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten wurde.



 
 



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