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§ 20a - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)

§ 20a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat



(1) 1Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist, und eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen, können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Approbation festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben haben, eine Kenntnisprüfung nach Absatz 2 ablegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 3 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes.

(2) 1Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Kenntnisprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in zwei Abschnitten durchgeführt wird. 3Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Abschnitte der mündlichen Prüfung bestanden ist.

(3) 1Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen der Anlage 1 Buchstabe A und B:

1.
Diagnostik, Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen sowie körperlich begründbarer Störungen bei Kindern und Jugendlichen; medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren; Berufsethik und Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen,

2.
Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese, Indikationsstellung und Prognose, Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung bei Kindern und Jugendlichen und Einbeziehung ihrer bedeutsamen Beziehungspersonen; Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting, Einleitung und Beendigung der Behandlung insbesondere im Hinblick auf bestehende Abhängigkeit von Beziehungspersonen; Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.

2Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 60 Minuten dauern. 3Er wird von zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen, abgenommen und bewertet. 4Er ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfer in einer Gesamtbetrachtung jede der Fächergruppen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 5§ 20 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. 6Kommen die Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den Prüfern über das Bestehen.

(4) Für den zweiten Abschnitt der mündlichen Prüfung gilt § 20 Absatz 3 Satz 3 bis 9 entsprechend.

(5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Fächergruppe des ersten Abschnitts der mündlichen Prüfung, die nicht bestanden wurde, sowie im zweiten Abschnitt der mündlichen Prüfung zweimal wiederholt werden.

(6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.





 

Frühere Fassungen von § 20a KJPsychTh-APrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 4 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
vom 02.08.2013 BGBl. I S. 3005

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20a KJPsychTh-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a KJPsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KJPsychTh-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20b KJPsychTh-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... (3) Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. ...
§ 20c KJPsychTh-APrV Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (vom 01.01.2014)
... und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2, 6. die folgenden Unterlagen: a) ein amtliches inländisches ... und, soweit vorhanden, der Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 2 Absatz 3 des ...
Anlage 7 KJPsychTh-APrV (zu § 20a Absatz 6) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (vom 01.01.2014)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 4 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
... eine Gleichstellung ergibt." 3. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 bis 20d ersetzt: „§ 20 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise ... wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. § 20a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (1) ... (3) Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen ... und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2, 6. die folgenden Unterlagen: a) ein amtliches inländisches ... und, soweit vorhanden, der Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 2 Absatz 3 des ... die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2013 I S. 3030)] Anlage 7 (zu § 20a Absatz 6) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung  ...