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§ 2 - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1311; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 2 Approbation



(1) Eine Approbation nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(aufgehoben)

2.
die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,

3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

4.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) 1Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder dem Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. 2Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. 3Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorbereiten. 4Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. 5Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1.
die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Ausbildungsbestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorgeschrieben sind, oder

2.
der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Ausbildungsbestandteile nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.

6Ausbildungsbestandteile unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung oder wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland sind. 7Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. 8Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. 9Die Sätze 5 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ausgestellt ist und den ein anderer als die in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat. 10Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

(3) 1Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 2Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. 3Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. 4Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(3b) 1Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 geprüft werden. 2Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(3c) Die Absätze 2 bis 3a finden keine Anwendung, wenn Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der lediglich dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht.

(3d) 1Ein partieller Zugang zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemäß Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG wird nur im Rahmen einer Erlaubnis zur Berufsausübung und nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 2a gewährt. 2Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies im Interesse des Allgemeinwohls, insbesondere des Patientenschutzes oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zwingend erforderlich ist und die Verweigerung des partiellen Zugangs geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu erreichen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 3a von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.





 

Frühere Fassungen von § 2 PsychThG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 34a Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
aktuellvor 07.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 PsychThG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PsychThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PsychThG Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht (vom 01.04.2012)
... Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a ... des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder Abs. 3 Satz 2 oder die nach § 12 nachzuweisende Ausbildung nicht ... nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3 Satz 4 nicht gegeben war. Sie kann zurückgenommen ... Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 nicht vorgelegen hat. (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn ... (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegfällt. Gleiches gilt im Falle des nachträglichen, dauerhaften Wegfalls ... gilt im Falle des nachträglichen, dauerhaften Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4. (3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn  ... eingeleitet ist, 2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorübergehend nicht mehr vorliegt oder Zweifel bestehen, ob eine der ... nicht mehr vorliegt oder Zweifel bestehen, ob eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt ist und der Approbationsinhaber sich weigert, sich einer von der ...
§ 4 PsychThG Erlaubnis (vom 23.04.2016)
... wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 9 erteilt. Abweichend von Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur ... für die der Antragsteller qualifiziert ist; sie wird unbefristet erteilt. § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Personen mit einer Erlaubnis nach Absatz ... weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines ...
§ 5 PsychThG Ausbildung und staatliche Prüfung
... anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium. § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Behörde kann auf ...
§ 8 PsychThG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen (vom 01.03.2020)
... sollen auch Vorschriften über die für die Erteilung der Approbationen nach § 2 Abs. 1 bis 3 notwendigen Nachweise, über die Urkunden für die Approbationen nach § 1 Abs. 1 Satz ... für die Approbationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und über die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 bis 8 enthalten. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind jeweils auf eine ... nach Absatz 1 ist für Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 3 oder Abs. 3a beantragen, zu regeln: 1. das ... von Ausbildungsnachweisen, die eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 3 oder Abs. 3a beantragen, zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des ... 3a beantragen, zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 , insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch ... sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 4 vorzusehen.  ...
§ 9a PsychThG Dienstleistungserbringer (vom 23.04.2016)
... Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und 1. die in einem ... eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher ... den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede ...
§ 10 PsychThG Zuständigkeiten (vom 01.01.2017)
... Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche ... Antragsteller die staatliche Prüfung abgelegt hat. Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12, nach § 2 Abs. 2 und 3 sowie nach § 4 trifft die ... hat. Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12, nach § 2 Abs. 2 und 3 sowie nach § 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ...
§ 12 PsychThG Übergangsvorschriften
... eine solche Mitwirkung erfüllt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen ... 4 S. 61) erfolgreich abgeschlossen hat, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen ... oder einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen ... oder einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
§ 22 PsychThG Zuständigkeit von Behörden
... Person die psychotherapeutische Prüfung abgelegt hat. Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 27 trifft die ...
§ 27 PsychThG Abschluss von Ausbildungen (vom 23.05.2020)
... Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person die Approbation nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung , sofern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in ... in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt sind. (2) Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium, ... spätestens zum 1. September 2032 erfolgreich ab, so erhalten sie die Approbation nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung , sofern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in ... in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt sind. (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können die ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 95c SGB V Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister (vom 01.09.2020)
... abgeschlossen. (2) Bei Psychotherapeuten, die ihre Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ... Fassung erworben haben, setzt die Eintragung in das Arztregister neben der Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ... voraus. Der Fachkundenachweis setzt voraus: 1. für den nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung approbierten Psychotherapeuten, dass der Psychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß ... 6a anerkannten Behandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat; 2. für den nach § 2 Absatz 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung approbierten Psychotherapeuten, dass die der Approbation zugrunde liegende Ausbildung und ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Anhang 3. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 36
... Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte ... oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen ... Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Artikel 2 PsychThAusbRefG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Prüfung abgeschlossen. (2) Bei Psychotherapeuten, die ihre Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ... Fassung erworben haben, setzt die Eintragung in das Arztregister neben der Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ... den Fachkundenachweis voraus. Der Fachkundenachweis setzt voraus: 1. für den nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung approbierten Psychotherapeuten, dass der Psychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß ... anerkannten Behandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat; 2. für den nach § 2 Absatz 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung approbierten Psychotherapeuten, dass die der Approbation zugrunde liegende Ausbildung und ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 6 HeilbAnerkRUG Änderung des Psychotherapeutengesetzes
... Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „und" ... erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt." 3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt ... dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen." 4. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Voraussetzung ... Jugendlichenpsychotherapeuten geregelten Ausbildung zurückbleibt." 5. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „89/48/EWG oder ... gelten die Absätze 2 und 2a Satz 1, 3, 4 und 5 entsprechend." 6. In § 2 Abs. 3a wird nach der Angabe „Absätze 2" die Angabe „, 2a" eingefügt ... Wörter „Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt. 7. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Unterrichtungspflichten ... Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a ... des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder Abs. 3 Satz 2 oder die nach § 12 nachzuweisende Ausbildung nicht ... nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3 Satz 4 nicht gegeben war." 9. In § 3 ... nach Absatz 1 ist für Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a beantragen, zu regeln:  ... Ausbildungsnachweisen, die eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a beantragen, zu regeln: 1. das Verfahren bei der ... zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die ... Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und 1. die in ... eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher ... den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 2" die Angabe „, 2a" eingefügt. b) Nach Absatz 4 wird ...
Artikel 7 HeilbAnerkRUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... den Fällen, in denen die Approbation auf Grund eines Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden soll, können von den ... 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden, sind, sofern die ... erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die den Anforderungen des § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Gesetzes entsprechenden Ausbildungsnachweise in amtlich ... beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres ... ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt ...
Artikel 8 HeilbAnerkRUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
... den Fällen, in denen die Approbation auf Grund eines Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden soll, können von den ... 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden, sind, sofern die ... erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die den Anforderungen des § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Gesetzes entsprechenden Ausbildungsnachweise in amtlich ... beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres ... ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 6 EURLHuGBUG Änderung des Psychotherapeutengesetzes
... in der ihnen die Ausübung des Berufs erlaubt ist." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... für die der Antragsteller qualifiziert ist; sie wird unbefristet erteilt. § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend." 5. § 8 wird wie folgt ... 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 5 bis 8" ersetzt. ... 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 5 bis 8" ersetzt. b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt ...
Artikel 7 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 7 des Psychotherapeutengesetzes" eingefügt. b) In Absatz 3 ...
Artikel 8 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
... die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 7 des Psychotherapeutengesetzes" eingefügt. b) In Absatz 3 ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 34a BQFGEG Änderung des Psychotherapeutengesetzes
... (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. b) ... Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 11 erteilt. Abweichend von Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur ... weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der ... sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 4 ...

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 3 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... nach Absatz 2 ablegen. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 3 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes. (2) Bei der Kenntnisprüfung haben ... nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 3a des Psychotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, ... in Deutschland ausüben wollen, 5. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes und die Niederschrift über die staatliche ... haben, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes und, soweit vorhanden, die Niederschrift über ... nach § 20a Absatz 2 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 2 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren ... zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht vorliegen. (5) Die Erlaubnis ... liegt insbesondere vor, wenn die Antragsteller 1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und § 9a des ... 1 angestrebte Tätigkeit ausüben können, obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 des Psychotherapeutengesetzes nicht erfüllen.  ... erfüllen. (3) Erfüllen die Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeutengesetzes, gilt § 20c Absatz 3 entsprechend.  ...
Artikel 4 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
... nach Absatz 2 ablegen. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 3 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes. (2) Bei der Kenntnisprüfung haben ... nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 3a des Psychotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, ... in Deutschland ausüben wollen, 5. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes und die Niederschrift über die staatliche ... haben, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes und, soweit vorhanden, der Niederschrift über ... nach § 20a Absatz 2 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 2 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren ... zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht vorliegen. (5) Die Erlaubnis ... liegt insbesondere vor, wenn die Antragsteller 1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und § 9a des ... 1 angestrebte Tätigkeit ausüben können, obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 des Psychotherapeutengesetzes nicht erfüllen.  ... erfüllen. (3) Erfüllen die Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeutengesetzes, gilt § 20c Absatz 3 entsprechend.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3761; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
§ 19 KJPsychTh-APrV Antrag auf Approbation (vom 23.04.2016)
... des Psychotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes von Bedeutung sein können, hat sie die ... beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres ... ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt ...
§ 20a KJPsychTh-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.01.2014)
... nach Absatz 2 ablegen. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 3 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes. (2) Bei der ...
§ 20c KJPsychTh-APrV Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (vom 01.01.2014)
... in Deutschland ausüben wollen, 5. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes und die Niederschrift über die staatliche ...
§ 20d KJPsychTh-APrV Sonderregelungen für eine befristete Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes (vom 01.01.2014)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3749; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
§ 19 PsychTh-APrV Antrag auf Approbation (vom 23.04.2016)
§ 20a PsychTh-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.01.2014)
§ 20c PsychTh-APrV Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (vom 01.01.2014)
§ 20d PsychTh-APrV Sonderregelungen für eine befristete Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes (vom 01.01.2014)