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Änderung § 37 GModG vom 01.01.2024

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§ 37 GModG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 37 GModG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme


(Text neue Fassung)

§ 37 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme aus Abwasser, die mittels elektrisch oder mit fossilen Brennstoffen angetriebener Wärmepumpen technisch nutzbar gemacht wird, der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird.



 

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