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Änderung § 37 GModG vom 01.01.2024
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| § 37 GModG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 37 GModG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 37 Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme | (Text neue Fassung)§ 37 (aufgehoben) |
Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme aus Abwasser, die mittels elektrisch oder mit fossilen Brennstoffen angetriebener Wärmepumpen technisch nutzbar gemacht wird, der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird. |
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