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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (GModGEG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 GModG § 3, § 6a, § 7, § 9, § 9a, § 9a (neu), § 10, § 22, § 31, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 42a (neu), § 55, § 56, § 45 (neu), § 46 (neu), § 56 (neu), § 60b, § 69, § 71, § 71a, § 71b, § 71c, § 71d, § 71e, § 71f, § 71g, § 71h, § 71i, § 71j, § 71k, § 71l, § 71m, § 71n, § 71o, § 71p, § 72, § 73, § 74, § 80, § 81, § 82, § 83, § 84, § 85, § 88, § 89, § 90, § 91, § 92, § 96, § 97, § 102, § 103, § 104, § 107, § 108, § 115, Anlage 7
Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
(Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG)". - 2.
- Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:
„Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck und Ziel
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
§ 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
§ 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
§ 7 Regeln der Technik
§ 8 Verantwortliche
§ 9 Länderregelung
§ 9a Evaluation
Teil 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
§ 11 Mindestwärmeschutz
§ 12 Wärmebrücken
§ 13 Dichtheit
§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz
Abschnitt 2 Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
Unterabschnitt 1 Wohngebäude
§ 15 Gesamtenergiebedarf
§ 16 Baulicher Wärmeschutz
§ 17 Aneinandergereihte Bebauung
Unterabschnitt 2 Nichtwohngebäude
§ 18 Gesamtenergiebedarf
§ 19 Baulicher Wärmeschutz
Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren
§ 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
§ 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
§ 22 Primärenergiefaktoren
§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
§ 24 Einfluss von Wärmebrücken
§ 25 Berechnungsrandbedingungen
§ 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
§ 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
§ 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
§ 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden
§ 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude
§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
§ 33 Andere Berechnungsverfahren
Teil 3 Modernisierung von bestehenden Gebäuden
Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 34 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
§ 35 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
§ 36 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
§ 37 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
§ 38 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
§ 39 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
Abschnitt 2 Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
§ 40 (weggefallen)
§ 41 (weggefallen)
Abschnitt 3 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
§ 42 Grundsatz
§ 42a Grüngas-/Grünheizölquote
§ 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
§ 44 Einbau einer solarthermischen Anlage
§ 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse
§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung
§ 47 (weggefallen)
§ 48 (weggefallen)
§ 49 (weggefallen)
§ 50 (weggefallen)
§ 51 (weggefallen)
§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)
§ 54 (weggefallen)
§ 55 (weggefallen)
Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 1 Gebäudeautomation
§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot
§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten
§ 58 Betriebsbereitschaft
§ 59 Sachgerechte Bedienung
§ 60 Wartung und Instandhaltung
§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Abschnitt 3 Einbau und Ersatz
Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
§ 62 Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
§ 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
§ 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
Unterabschnitt 2 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
§ 65 Begrenzung der elektrischen Leistung
§ 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung
§ 67 Regelung der Volumenströme
§ 68 Wärmerückgewinnung
Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
§ 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
§ 71 (weggefallen)
§ 72 (weggefallen)
§ 73 (weggefallen)
Abschnitt 4 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
§ 74 Betreiberpflicht
§ 75 Durchführung und Umfang der Inspektion
§ 76 Zeitpunkt der Inspektion
§ 77 Fachkunde des Inspektionspersonals
§ 78 Inspektionsbericht; Registriernummern
Teil 5 Energieausweise
§ 79 Grundsätze des Energieausweises
§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
§ 81 Energiebedarfsausweis
§ 82 Energieverbrauchsausweis
§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten
§ 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 85 Angaben im Energieausweis
§ 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
§ 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
Teil 6 Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 89 Fördermittel
§ 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
Teil 7 Vollzug
§ 92 Erfüllungserklärung
§ 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
§ 94 Verordnungsermächtigung
§ 95 Behördliche Befugnisse
§ 96 Private Nachweise
§ 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
§ 98 Registriernummer
§ 99 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
§ 101 Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder
§ 102 Befreiungen
§ 103 Innovationsklausel
Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
§ 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
§ 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
§ 106 Gemischt genutzte Gebäude
§ 107 Wärmeversorgung im Quartier
§ 108 Bußgeldvorschriften
§ 109 Anschluss- und Benutzungszwang
Teil 9 Übergangsvorschriften
§ 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
§ 111 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise
§ 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
§ 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
Anlage 3 (zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren
Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
Anlage 7 (zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen
Anlage 10 (zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen". - 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- „Bioöl" ein Heizöl, das hergestellt wird
- a)
- aus der Veresterung von Biomasse zu Fettsäuremethylester oder
- b)
- aus der Hydrierung von Biomasse zu hydriertem Pflanzenöl,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4b ersetzt:
- „4b.
- „blauer Wasserstoff" Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlendioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlendioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,".
- cc)
- Die Nummer 13b wird durch die folgende Nummer 13b ersetzt:
- „13b.
- „grüner Wasserstoff" Wasserstoff, der die Anforderungen nach Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,".
- dd)
- Nach Nummer 28 wird die folgende Nummer 28a eingefügt:
- „28a.
- „orangener Wasserstoff" Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,".
- ee)
- Nach Nummer 29a wird die folgende Nummer 29b eingefügt:
- „29b.
- „türkiser Wasserstoff" Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,".
- b)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4a ist oder sind
- 1.
- Anbaubiomasse nach § 2 Absatz 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung,
- 2.
- Rohstoffe nach Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001,
- 3.
- sonstige Bioabfälle, die nicht in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführt sind.
- 1.
- Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist,
- 2.
- die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind auf
- a)
- flüssige Biomasse,
- b)
- feste Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und
- c)
- gasförmige Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr.
(4) Biomasse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 ist oder sind- 1.
- Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
- 2.
- Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
- 3.
- biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
- 4.
- Deponiegas,
- 5.
- Klärgas,
- 6.
- Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
- 7.
- Pflanzenölmethylester.
- 1.
- Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist,
- 2.
- die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind auf
- a)
- flüssige Biomasse,
- b)
- feste Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und
- c)
- gasförmige Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr,
- 3.
- der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse in Vergärungsanlagen im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab einer Leistung von 1 Megawatt, welche nach Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 50 Masseprozent betragen darf; als Mais sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen."
- 4.
- In § 6a Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 6.
- § 9 wird gestrichen.
- 7.
- § 9a wird zu § 9.
- 8.
- Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
„§ 9a Evaluation
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden die Regelungen der Teile 2, 3, 4 und 6 im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele insbesondere für den Gebäudesektor und mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung evaluieren und nach Maßgabe der Ergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Vorschlag für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor vorlegen. Die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleiben von den Vorgaben dieses Gesetzes unberührt." - 9.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- b)
- Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:„(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.(5) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.(6) Die Maßgaben nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."
- 10.
- In § 22 Absatz 5 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 11.
- In § 31 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 12.
- In § 33 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 38 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
- 13.
- Nach § 33 werden die folgenden Überschriften zu Teil 3 und zu Teil 3 Abschnitt 1 eingefügt:
„Teil 3 Modernisierung von bestehenden Gebäuden
Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude". - 14.
- Die §§ 34 bis 39 werden gestrichen.
- 15.
- Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.
- 16.
- § 48 wird zu § 36 und in Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.
- 17.
- § 49 wird zu § 37 und in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 48" durch die Angabe „§ 36" ersetzt.
- 18.
- § 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „§ 36" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „§ 36" und die Angabe „§ 51" durch die Angabe „§ 39" ersetzt.
- 19.
- § 51 wird zu § 39.
- 20.
- Nach § 39 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 eingefügt:
„Abschnitt 2 Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude". - 21.
- Nach § 41 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden". - 22.
- Die §§ 42 bis 45 werden durch die folgenden §§ 42 bis 45 ersetzt:
„§ 42 Grundsatz(1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten.(2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind- 1.
- eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,
- 2.
- eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe,
- 3.
- eine solarthermische Anlage,
- 4.
- eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,
- 5.
- eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
- 6.
- eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
- 7.
- eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert,
- 8.
- eine Stromdirektheizung,
- 9.
- eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder
- 10.
- eine andere innovative Heizungslösung.
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
§ 42a Grüngas-/Grünheizölquote
In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt. Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen, um den angemessenen Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes sicherzustellen.
§ 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird(1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.(2) Bei der Nutzung von Biomethan sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einzuhalten. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einzuhalten.(3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage- 1.
- bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird,
- 2.
- bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn- 1.
- der Wärmerückgewinnungsgrad der raumlufttechnischen Anlage mindestens 73 Prozent erreicht,
- 2.
- die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis der mittels Wärmerückgewinnung genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 beträgt und
- 3.
- die Lüftungsanlage die gesamte Fläche eines Gebäudes versorgt.
(5) Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung in ein Gebäude eingebaut, gilt die Anforderung aus Absatz 1 als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb entspricht. Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2039 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Wärmepumpe erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 30 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll. Für alle anderen Betriebsweisen der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Nachweispflicht nach Satz 2 ab dem 1. Januar 2029.(6) Die Pflicht nach Absatz 1 ist in Fällen, in denen der Eigentümer des Gebäudes nicht der Betreiber der Heizungsanlage ist, durch den Betreiber der Heizungsanlage zu erfüllen.(7) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage in dem Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 neu eingebaut, gilt die Pflicht nach Absatz 1 erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau der Heizungsanlage. Wird eine Heizungsanlage nach Absatz 1 aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2029 neu eingebaut, gilt eine zum Zeitpunkt des Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage etwaig bestehende Pflicht nach Absatz 1 für zwölf Monate ab dem Einbau der Heizungsanlage fort. Im Fall des Satzes 2 ist Absatz 1 nach Ablauf von zwölf Monaten mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pflicht anzuwenden.
§ 44 Einbau einer solarthermischen Anlage
Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder muss das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
§ 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse(1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass- 1.
- die Nutzung in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und
- 2.
- nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird.
(2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse nach Absatz 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. Wird eine Biomasse-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll." - 23.
- Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.
- 24.
- Nach § 45 wird der folgende § 46 eingefügt:
„§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung(1) Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.(2) Absatz 1 ist nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung anzuwenden." - 25.
- Nach § 55 werden die folgenden Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 eingefügt:
„Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 1 Gebäudeautomation". - 26.
- § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt:
„§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.(2) Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss in der Lage sein,- 1.
- eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchzuführen,
- 2.
- die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
- 3.
- Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen,
- 4.
- Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen,
- 5.
- den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und
- 6.
- die Raumklimaqualität zu überwachen.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude- 1.
- mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet sein, das
- a)
- mindestens entsprechend dem Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt entspricht und
- b)
- mindestens entsprechend dem Automationsgrad C nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt entspricht und
- 2.
- ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.
(4) Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut, das nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentümer die Nachrüstung des Systems, um die Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.(6) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die automatische Beleuchtungssteuerung nach Satz 1 soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen." - 27.
- Die bisherigen Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 werden durch die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 ersetzt:
„Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen". - 28.
- § 60b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe „, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen" gestrichen.
- b)
- In Absatz 7 Satz 1 und in Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 71a" durch die Angabe „§ 56" ersetzt.
- 29.
- Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 3.
- 30.
- Nach § 69 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:„(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.(4) Die Frist zur Pflichterfüllung nach Absatz 3 beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002."
- 31.
- Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen.
- 32.
- Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.
- 33.
- Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.
- 34.
- In § 74 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 71a Absatz 5" durch die Angabe „§ 56 Absatz 5" ersetzt.
- 35.
- § 80 wird wie folgt geändert:
- 36.
- In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 3 und 4" durch die Angabe „§ 38 Absatz 3 und 4" ersetzt.
- 37.
- § 82 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt.
- 38.
- In § 83 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.
- 39.
- In § 84 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4" durch die Angabe „§ 38 Absatz 4" ersetzt.
- 40.
- § 85 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 15 wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 40a.
- § 88 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „auszuüben, oder" durch die Angabe „auszuüben," ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird die Angabe „umfasst." durch die Angabe „umfasst, oder" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- die nach den Vorschriften der Länder zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist."
- 41.
- § 89 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 42.
- § 90 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 89 Satz 3" durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderungen nach § 45 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dient,".
- c)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt."
- 43.
- § 91 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1" gestrichen und wird die Angabe „§ 9a" durch die Angabe „§ 9" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
- „3.
- Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
- 4.
- Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,".
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 89 Satz 3" durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- 44.
- § 92 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 45.
- § 96 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummern 1 bis 11" durch die Angabe „Nummern 1 bis 10" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „§ 36" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1" durch die Angabe „§ 35 Absatz 1" ersetzt.
- ddd)
- In Nummer 9 wird die Angabe „nach § 60c," durch die Angabe „nach § 60c oder" ersetzt.
- eee)
- In Nummer 10 wird die Angabe „§ 71a oder" durch die Angabe „§ 56." ersetzt.
- fff)
- Nummer 11 wird gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 2," durch die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 2 oder" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 60b Absatz 5 Satz 2," durch die Angabe „nach § 60b Absatz 5 Satz 2." ersetzt.
- ccc)
- Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4" durch die Angabe „§ 38 Absatz 4" ersetzt.
- c)
- Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:„(4) Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen Anforderungen nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.(5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachgewiesen. Im Fall der Nutzung von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse sind die Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage von dem Eigentümer oder Belieferten jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren. Die Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
- 46.
- § 97 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird gestrichen.
- bb)
- Nummer 2 wird zu Nummer 1 und die Angabe „§ 73" wird durch die Angabe „§ 69 Absatz 3 und 4" ersetzt.
- cc)
- Nummer 3 wird zu Nummer 2.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 3 bis 6 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
- „3.
- bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist und
- 4.
- die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingehalten werden."
- bb)
- Satz 3 wird gestrichen.
- 47.
- § 102 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2030" ersetzt und nach der Angabe „auf Antrag" wird die Angabe „im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein" eingefügt.
- b)
- Absatz 5 wird gestrichen.
- 48.
- § 103 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „2025" durch die Angabe „2030" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „2025" durch die Angabe „2030", die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" und die Angabe „§ 50 Absatz 1" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „§ 36" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 107 Absatz 5 bis 7" durch die Angabe „§ 107 Absatz 4 bis 6" ersetzt.
- 49.
- § 104 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „§ 36" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „von höchstens fünf Jahren" durch die Angabe „von höchstens zehn Jahren" ersetzt.
- c)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Nutzungsdauer eines Gebäudes nach Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Personen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde."
- 50.
- § 107 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- bbb)
- Nummer 3 wird zu Nummer 2.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- d)
- Die Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
- e)
- In Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1 bis 5" durch die Angabe „Absätze 1 bis 4" und die Angabe „Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe „Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
- 51.
- § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt:
„§ 108 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig- 1.
- entgegen § 15 Absatz 1, den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet,
- 2.
- entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
- 3.
- entgegen § 36 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt,
- 4.
- entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird,
- 5.
- entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der Biomasse in der dort genannten Weise erfolgt und nur dort genannte Biomasse eingesetzt wird,
- 6.
- entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut,
- 7.
- entgegen § 56 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
- 8.
- entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht,
- 9.
- entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 10.
- entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht,
- 11.
- entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht,
- 12.
- entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
- 13.
- entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte heizungstechnische Anlage mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
- 14.
- entgegen § 69 Absatz 1 oder 2 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,
- 15.
- entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 16.
- entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
- 17.
- entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird,
- 18.
- entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 19.
- entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
- 20.
- entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind,
- 21.
- entgegen § 87 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält,
- 22.
- entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
- 23.
- entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 24.
- entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 25.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bis 22 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
- 3.
- in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro."
- 52.
- § 115 wird gestrichen.
- 53.
- In Anlage 7 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 7 (zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden".
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GModGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GModGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 GModGEG Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes
... Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
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