| § 56 GModG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 44 GModG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
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(Text alte Fassung) § 56 Abweichungsbefugnis | (Text neue Fassung)§ 44 Einbau einer solarthermischen Anlage |
Die Länder können 1. für bestehende öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 4 treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen und 2. für bestehende Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien festlegen. | 1 Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder muss das System mit dem europäischen Prüfzeichen 'Solar Keymark' zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist. 2 Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. |