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Änderung § 42 GEG vom 01.01.2024

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§ 42 GEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 42 GEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Nutzung von Abwärme


(Text neue Fassung)

§ 42 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass durch die Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der Wärme- und Kälteenergiebedarf direkt oder mittels Wärmepumpen zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird.

(2) Sofern Kälte genutzt wird, die durch eine Anlage technisch nutzbar gemacht wird, der Abwärme unmittelbar zugeführt wird, ist § 41 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(3) Sofern Abwärme durch eine andere Anlage genutzt wird, muss die Nutzung nach dem Stand der Technik erfolgen.