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Änderung § 45 GEG vom 01.01.2024

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§ 45 GEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 45 GEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Maßnahmen zur Einsparung von Energie


(Text neue Fassung)

§ 45 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass bei einem Wohngebäude die Anforderungen nach § 16 sowie bei einem Nichtwohngebäude die Anforderungen nach § 19 um mindestens 15 Prozent unterschritten werden.