Änderung § 115 GEG vom 01.01.2024

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§ 115 GEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 115 GEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 115 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen


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§ 108 Absatz 1 Nummer 12 und 16 bis 19, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ist bis zum Ablauf der Fristen nach § 71 Absatz 8 nicht anzuwenden auf den Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als sechs Wohnungen, wenn dieser das Wohngebäude selber bewohnt.




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