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Änderung § 31 GModG vom 29.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 GModG, alle Änderungen durch Artikel 1 GModGEG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des GModGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 31 GModG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 31 GModG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude | |
(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht. | |
| (Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind. |
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