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Änderung § 34 GModG vom 29.07.2026

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§ 46 GModG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 34 GModG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226

(Text alte Fassung)

§ 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 34 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.

(2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.