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Änderung § 37 GModG vom 29.07.2026

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§ 49 GModG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 37 GModG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten


(Text neue Fassung)

§ 37 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils nach § 48 wird unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten berechnet. 2 Für die Berechnung sind folgende Verfahren anzuwenden:



(1) 1 Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils nach § 36 wird unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten berechnet. 2 Für die Berechnung sind folgende Verfahren anzuwenden:

(Textabschnitt unverändert)

1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,

2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile und

3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.

vorherige Änderung

(2) 1 Werden bei Maßnahmen nach § 48 Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. 2 Dabei muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht den Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen.



(2) 1 Werden bei Maßnahmen nach § 36 Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. 2 Dabei muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht den Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen.