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Änderung § 46 GModG vom 29.07.2026

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§ 46 GModG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 46 GModG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226

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§ 46 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung


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(1) 1 Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

(2) Absatz 1 ist nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung anzuwenden.