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Änderung § 71g GModG vom 29.07.2026

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§ 71g GModG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 71g GModG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71g Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse


(Text neue Fassung)

§ 71g (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass

1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt,

2. ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und

3. Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206) eingesetzt wird.



 
(heute geltende Fassung)