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Änderung § 71p GModG vom 29.07.2026
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| § 71p GModG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 71p GModG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 71p Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen | (Text neue Fassung)§ 71p (aufgehoben) |
1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen vorzuschreiben, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden. 2 In der Rechtsverordnung sind die zulässigen Kältemittel festzulegen. 3 Soweit erforderlich, können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden für Fälle, in denen brennbare natürliche Kältemittel aus Sicherheitsgründen nicht eingesetzt werden können. |
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