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Änderung § 73 GModG vom 29.07.2026

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§ 73 GModG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 73 GModG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73 Ausnahme


(Text neue Fassung)

§ 73 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 69 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.

(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

(3) § 72 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung)