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Änderung § 8 InvKG vom 24.07.2026

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§ 8 InvKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2026 geltenden Fassung
§ 8 InvKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Prüfung der Mittelverwendung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

(2) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz halbjährlich jeweils bis zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen. 2 Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 10.

(3) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Koordinierungsgremium nach § 25 jährlich zum 1. Oktober einen Bericht zur Umsetzung der Maßnahmen. 2 Dieser enthält insbesondere Informationen zur Erreichung der in § 1 genannten Förderziele und der in § 4 Absatz 1 genannten Förderbereiche.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

(2) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie halbjährlich jeweils bis zum Ablauf des 31. Januar und bis zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres Übersichten über den Stand zur Umsetzung der laufenden Maßnahmen sowie zur zweckentsprechenden Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen. 2 Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 10.

(heute geltende Fassung)