Änderung § 19 KVBG vom 27.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 WaStNUG am 27. Juli 2021 und Änderungshistorie des KVBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 KVBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 19 KVBG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Höchstpreis


(1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist

1. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020.165.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

2. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021.155.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

3. für das Zieldatum 2022.155.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

4. für das Zieldatum 2023.116.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

5. für das Zieldatum 2024.107.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

(Text alte Fassung)

6. für das Zieldatum 2025 98.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

7. für das Zieldatum 2026 89.000 Euro pro Megawatt
Nettonennleistung und

8.
für das Zieldatum 2027 89.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.

(Text neue Fassung)

6. für das Zieldatum 2025 98.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung und

7.
für das Zieldatum 2026 89.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.

(2) 1 Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweiligen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach Absatz 1 bieten. 2 Gibt ein Bieter einen Gebotswert über dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abgegebene Gebotswert.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed