§ 58 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Teil 9 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
§ 58 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fördert die treibhausgasneutrale Erzeugung und Nutzung von Wärme.
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