Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (EnWGEÜVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Februar 2025 KVBG § 12, § 14, § 26, § 67 (neu)

Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt:

§ 67 Übergangsbestimmung".

2.
§ 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 8 wird aufgehoben.

3.
In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „bis 8" durch die Angabe „bis 7" ersetzt.

4.
§ 26 Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:

§ 67 Übergangsbestimmung

Für Anlagen, deren Umrüstung ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung vor dem 25. Februar 2025 nach § 26 Absatz 4 verlangt hat, sind § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 14 Absatz 3 Satz 1 und § 26 Absatz 4 in der bis zum Ablauf des 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EnWGEÜVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWGEÜVÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283
Artikel 2 EnWGuaÄndG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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