Die
Agrarmarktstrukturverordnung vom
15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 13c werden folgende Angaben eingefügt:
„Abschnitt 3b Vereinbarungen und Beschlüsse bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
§ 13d Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten".
- b)
- Die Angabe zu § 15a wird wie folgt ersetzt:
„§ 15a (weggefallen)".
- 2.
- Nach § 13c wird folgender Abschnitt 3b eingefügt:
„Abschnitt 3b Vereinbarungen und Beschlüsse bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
§ 13d Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
(1) Sieht ein Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 222 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitteilungen von anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen gegenüber den deutschen Behörden vor, sind diese Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt
- 1.
- innerhalb der in dem Durchführungsrechtsakt bestimmten Fristen vorzunehmen oder
- 2.
- bei Fehlen solcher Fristen unverzüglich vorzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind im Falle der erstmaligen Mitteilung unter Beifügung einer Kopie der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses vorzunehmen.
(3) Ist eine in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht durch eine natürliche Person, sondern eine juristische Person oder eine Personenvereinigung vorzunehmen, hat sie durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person zu erfolgen. Der zur Mitteilung Verpflichtete kann sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der erstmaligen Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.
(4) Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereithalten. Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese von den Mitteilungspflichtigen zu verwenden.
(5) Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundeskartellamt über die in Absatz 1 genannten Mitteilungen unter Beifügung der in Absatz 2 bezeichneten Vereinbarungen oder Beschlüsse unverzüglich nach dem jeweiligen Eingang einer Mitteilung. Die Bundesanstalt stellt fest, ob die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse die Voraussetzungen des Artikels 222 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und des nach Absatz 1 maßgeblichen Durchführungsrechtsaktes erfüllen, und unterrichtet den Mitteilenden sowie das Bundeskartellamt unverzüglich über diese Feststellung. Erfüllen die der Mitteilung beigefügten Vereinbarungen und Beschlüsse die Voraussetzungen nicht, ist der Mitteilende verpflichtet, die Einhaltung der Voraussetzungen unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt sicherzustellen. Insbesondere ist die Vereinbarung oder der Beschluss unverzüglich entsprechend zu ändern. Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1 bis 4 entsprechend."
- 3.
- § 15a wird aufgehoben.
- 4.
- § 22 Absatz 4 wird aufgehoben.
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115