| § 3 ZustVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2025 geltenden Fassung | § 3 ZustVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 103 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 3 Überleitungsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 3 Übergangsregelung |
Der Vordruck nach Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung kann bis zum 31. Dezember 2004 weiterverwendet werden. | Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden. |