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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.09.2020 aufgehoben
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§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 18.09.2020 BGBl. I S. 2002 (Nr. 42); ersetzt durch V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-18 Beamte
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§ 30 Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung



(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Informationstechnikzentrum Bund

1.
einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und

2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.

(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Leistungen enthält Angaben über Dauer und Inhalt der Ausbildung sowie die Rangpunkte und die Noten der abgeschlossenen Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten.