Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.09.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 31 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 18.09.2020 BGBl. I S. 2002 (Nr. 42); ersetzt durch V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-18 Beamte
|

§ 31 Prüfungsakte



(1) Das Informationstechnikzentrum Bund führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1.
eine Ausfertigung des Bachelorzeugnisses,

2.
eine Ausfertigung der Bescheinigungen und des Zeugnisses über die berufspraktischen Ausbildungszeiten,

3.
das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung,

4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und

5.
sonstige ausbildungsrelevante Unterlagen.

(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter haben Anspruch auf Einsicht in ihre Prüfungsakte. 2Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

(4) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Prüfungsakte mindestens fünf Jahre aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.

Anzeige