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§ 7 - Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)

neugefasst durch B. v. 13.03.1990 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
Geltung ab 21.05.1965; FNA: 2030-2-8 Beamte
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§ 7



(1) Die Gewährung von Jubiläumszuwendungen wird hinausgeschoben,

1.
wenn die Disziplinarmaßnahmen der Kürzung der Dienstbezüge verhängt worden ist, bis zum Ablauf von drei Jahren seit der Verhängung,

2.
wenn die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Jahren seit dem Tag der Verhängung.

Satz 1 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 des Bundesdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.

(2) Die Gewährung der Zuwendung wird zurückgestellt, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. Werden im Fall des Satzes 1 nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn nicht nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder wird der Beamte rechtskräftig freigesprochen, so ist ihm die Zuwendung nachträglich zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn das Disziplinarverfahren endgültig eingestellt, eine Disziplinarverfügung aufgehoben oder eine Disziplinarklage abgewiesen wird, es sei denn, dass eine Kürzung des Ruhegehaltes nur im Hinblick auf § 14 des Bundesdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist.

 
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