Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)

neugefasst durch B. v. 13.03.1990 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
Geltung ab 21.05.1965; FNA: 2030-2-8 Beamte
|

§ 9



Für Richter des Bundes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 JubV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 JubV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JubV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
G. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3158
Artikel 4 ModellKlG Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
... (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die ... 2. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 § 9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen nach § 9 Absatz 2, ... § 9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen nach § 9 Absatz 2, die vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Bestimmung ...